Bei einer Zustiftung wird Ihre Zuwendung dem Stiftungskapital hinzugefügt und sicher angelegt.
Die Erträge daraus fließen jährlich und somit dauerhaft in die Stiftungsarbeit: zur Förderung unserer Vereine, für den Unterhalt von Vereinsheimen, zur Anschaffung neuer Geräte, für die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher - eben dorthin, wo sie dringend gebraucht werden. Somit bedeutet eine einmalige Zustiftung zum Stiftungskapital eine fortlaufende und immerwährende Unterstützung.
Mit Ihrer Zustiftung stimmen Sie dem Stiftungsgedanken der Brigitte Merk-Erbe Stiftung zu: „Die Stiftung gilt der Förderung und Stärkung der Bayreuther Vereine“.
Im Gegensatz zur Zustiftung wird eine Spende an die Brigitte Merk-Erbe Stiftung nicht dem Stiftungskapital zugebucht, sondern zeitnah verwendet. Das heißt, die Spende wird in voller Höhe für ein wichtiges Projekt der Vereine ausgegeben.
Nach dem aktuellen Stiftungssteuerrecht können bei
Der Staat unterstützt somit Ihre Zustiftung als „Sonderausgabe“ und Ihre Spende durch den allgemeinen Spendenabzug.
Zudem werden auch testamentarischen Zuwendungen durch steuerrechtliche Regelungen honoriert: Auf ein Erbe oder Vermächtnis, das zugunsten der Stiftung festgelegt wird, entfallen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Ihre Zustiftung als letzter Wille geht somit ungeschmälert in voller Höhe in das Stiftungskapital.
Wenn Sie selbst geerbt haben und als Erbe die Ihnen übergebenen Vermögenswerte ganz oder teilweise innerhalb von zwei Jahren nach Erbantritt der Stiftung überschreiben, können Sie sich die darauf angefallene Erbschaftssteuer erstatten lassen.