Die Stiftung will sich auf das Bayreuther Vereinsleben konzentrieren. Es geht um die Stärkung der Bayreuther Vereine, um Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements. In § 3 der Stiftungssatzung heißt es: „Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.“
Spenden und Zustiftungen sind jederzeit möglich oder durch Festlegungen im Testament auch für die Zukunft zu bestimmen. Die Stiftung ist durch die Regierung von Oberfranken staatlich anerkannt, sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Brigitte Merk-Erbe (Vorsitzende),
Thomas Erbe, Kurt Eschlwöch und Jürgen Popp.
Die Stiftung führt den Namen "Brigitte Merk-Erbe-Stiftung zur Förderung der Bayreuther Vereine". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bayreuth.
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der gemeinnützigen Vereine in Bayreuth, welche in den Bereichen Soziales, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Natur- und Tierschutz, Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe, Feuer- und Katastrophenschutz oder Sport tätig sind, sowie die Förderung von weiterem bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in der Stadt Bayreuth.
2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Vereine in Bayreuth, in welchen sich Bürger ehrenamtlich den in Abs. 1 genannten Zwecken widmen. Sie soll damit helfen, das bürgerschaftliche Engagement in den Bayreuther Vereinen zu stärken.
3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
2) Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Barvermögen von 50.000 Euro.
2) Zustiftungen sind beabsichtigt und zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
1) Die Stiftung erfüllt Ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Absatz 2 bleibt unberührt
2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungs-
berechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes unverzüglich
mitzuteilen.